Die Ausländerbehörde zu Gast

In der Wohnanlage Zieten gab es die Gelegenheit, dringende Fragen von Profis beantwortet zu bekommen. Fragen zu Aufenthaltsverlängerung, Aufenthaltsgestattung, Analogleistungen, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltsgesetz für gut integrierte Jugendliche, Reisausweise für Geflüchtete, Wohnsitzauflage, Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern. Die Antworten von BürgerInnen, ehrenamtliche und hauptamtliche HelferInnen haben wir protokolliert:

Herr Mank und Frau Decker von der Ausländerbehörde im Gespräch

Moderation: Annabel Konermann, Bonveno-Ehrenamtskoordinatorin

1. Welche Informationen braucht die Asylbewerberleistungsabteilung von der Ausländerbehörde, damit der Geflüchtete nach 15 Monaten Analogleistungen bekommt?

Die Ausländerbehörde gibt die Information weiter, seit wann der/die Geflüchtete in Deutschland ist und wann der Asylantrag gestellt wurde. Außerdem gibt die Ausländerbehörde Auskunft darüber, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Wenn z.B. als Fluchtgrund das gute Sozialsystem/die guten Sozialleistungen in Deutschland angegeben werden, liegt ein Rechtsmissbrauch vor. Darüber hinaus holen sich die Mitarbeiter der Asylbewerberleistungsabteilung weitere Informationen bei anderen Behörden, die zu der Entscheidung über Analogleistungen und Gesundheitskarte beitragen.

2.Gibt es die Möglichkeit zeitnah bzw. innerhalb weniger Tage eine Arbeitserlaubnis zu bekommen? Erfahrungsgemäß sind die Arbeitgeber nicht sehr geduldig

Die Agentur für Arbeit braucht offensichtlich nur noch kurze Zeit um Rückmeldung an die Ausländerbehörde zu geben, so dass die Entscheidung  nach ca. einer Woche vorliegt.

3. Welche Erfahrung gibt es mit dem §§25 Aufenthaltsgesetz. Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche?

Jeder Sachbearbeiter hat zur zwischen 500 u. 600 Fälle, die er bearbeitet, was zu längeren Wartezeiten bezüglich der Entscheidung führen kann. Eine der Voraussetzungen für einen positiven Entscheid ist der Aufenthalt von vier Jahren. Wird der Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt, kann auch das zur Verzögerung führen, da die Mitarbeiterinnen der Ausländerbehörde, diesen Zeitpunkt für die Entscheidung abwarten müssen. Weitere Kriterien: Gute berufliche oder schulische Perspektiven, also Ausbildungsplatz oder regelmäßiger Besuch einer Berufsschule. Unentschuldigte Fehlzeiten machen keinen guten Eindruck! Noten werden berücksichtigt, wobei die gute Note in Deutsch einen hohen Stellenwert hat. Es dürfen keine Straftaten vorliegen. Diebstähle scheinen in Göttingen ein verbreitetes Problem zu sein. Der Wille zur Integration zählt, d.h. auch Vereinsmitgliedschaft und Ehrenamt sind zu belegen.

Zwingende Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5, § 25a oder §25b AufenthG ist der Besitz eines Nationalpasses.

Neben den festgeschrieben Voraussetzungen, muss die Ausländerbehörde auch eine Prognoseentscheidung treffen. Es ist also von Vorteil, dass alles, was für den Antragsteller spricht, belegt wird. Beispielsweise ein Verein setzt ein Schreiben auf, indem er bestätigt, dass der Betroffene aktiv am Vereinsleben teilnimmt oder es wird bestätigt, dass er ehrenamtlich tätig ist, usw..

Allerdings sind auch strafrechtliche Verurteilungen zu berücksichtigen. Verurteilungen mit insgesamt 50 Tagessätzen verhindern die Erteilung.

4. Im letzten Jahr gab es Reisausweise für die Geflüchteten aus Afghanistan. Nun haben wir Beispiele, dass Bewohner, deren Aufenthaltserlaubnis verlängert wurde, aber keinen Reiseausweis mehr bekommen hat. Welche Begründung gibt es dafür?

Nachdem es am „Anfang“ nach §25 Abs. 3 für alle einen Reisausweis für Ausländer gab, muss jetzt im Einzelfall geprüft werden. Das ist die Vorgabe des Ministeriums. Jeder soll in die jeweilige Botschaft gehen, da die Passhoheit in den einzelnen Ländern liegt. Der/die Geflüchtete ist in der Beweispflicht was seine/ihre Identität angeht. Unterstützen können z.B. Verwandte, Bekannte und Vertrauensanwälte in den jeweiligen Ländern. Und wenn ein Anwalt in dem Heimatland bescheinigt, dass es nicht möglich ist. Die Mitwirkung/ das Bemühen des Geflüchteten muss belegt sein. Auf den Einwand, dass z.B. die lybische Botschaft keine Ersatzpapiere ausstellt und die Geflüchteten trotzdem dort hingeschickt werden, wird erwidert, dass die Botschaft dann eine Bescheinigung darüber ausstellt, dass sie keine Ersatzpapiere ausstellt. Und genau diesen Beleg benötigt die die Ausländerbehörde. Gibt es eine begründete Passverweigerung durch die Botschaft, stellt die Ausländerbehörde Ersatzpapiere aus.

Eine pauschale Zusage zur Passausstellung durch die Ausländerbehörde kann nicht abgegeben werden. Nach den Gesetzesausführungen heißt es, dass die Passbeschaffung unzumutbar sein muss. Diese Unzumutbarkeit muss der Ausländerbehörde gegenüber erklärt und auch nachgewiesen oder zumindest glaubhaft dargestellt werden. Der Betroffene muss alles in seiner Macht stehende getan haben, um die Ausstellung eines Nationalpasses erfolgreich abzuschließen. D.h. er sollte über Kontakte zur Botschaft oder ans Heimatland Kopien fertigen (z.B. Briefe an oder von Verwandten oder Vertrauensanwälten) oder E-Mail mit Versandbestätigung speichern, usw. 

Soweit es die Kosten betrifft, so ist auf jeden Fall vorher Kontakt mit den jeweiligen Sachbearbeiter im Sozialamt aufzunehmen und die Möglichkeiten der Kostenübernahme abzuklären.

5. Wann erlischt die Wohnsitzauflage (Bestimmung, in welchem Ort und in welchem Bundesland die Flüchtlinge leben sollen)?

Sie erlischt, wenn die selbständige Finanzierung des Lebensunterhaltes gesichert ist. Jedoch müssen vor dem Umzug in der Regel zwei Lohnabrechnungen eingereicht werden. Sollte der/die Geflüchtete die Arbeit verlieren und die Finanzierung ist nicht mehr gesichert, muss er/sie zurückziehen. Bei der Aufenthaltserlaubnis ist ein Umzug innerhalb Niedersachsens möglich, außer nach Salzgitter, Delmenhorst und Wilhelmshafen. Die Wohnsitzauflage kann außerdem bei Studium und Familienzusammenführung gestrichen werden.

6. Wie werden Aufenthalte verlängert? Was sind die Kriterien? Automatisch um 1 Jahr?

§26

Die ersten drei Verlängerungen sind für ein halbes Jahr. Das ist gesetzlich geregelt. Danach wird für zwei Jahre verlängert. So sollen Kettenduldungen verhindert werden.

Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:

  • 25 Abs. 1 und 2 AufenthG (asylberechtigt und anerkannte Flüchtlinge) für drei Jahre
  • 25 Abs. 4 und 5 AufenthG, zunächst jeweils für 6 Monate, bis 18 Monate erreicht sind, dann je nach Passgültigkeit bis max. 3 Jahre. Dies ist allerdings abhängig von den jeweiligen Personen. Z.B. wenn bestimmte Integrationsleistungen noch gefordert werden oder erbracht werden müssen, kann dies zu einer entsprechenden Befristung führen.
  • §25a und 25b AufenthG kann bis max. 3 Jahre erteilt werden. Auch hier ist dies abhängig von der Gültigkeit des Nationalpasses.
  • 7. Wenn jemand mit Aufenthaltserlaubnis hier in Deutschland jemanden mit Aufenthaltsgestattung heiratet, kann der/ die andere dann auch Aufenthaltserlaubnis bekommen?
  • Voraussetzung ist immer, dass das Asylverfahren abgeschlossen ist, wie bei der Familienzusammenführung. Auch hier muss zwingend der Nationalpass vorliegen.
  • 8. Wenn sich ein Paar hier kennenlernt und zusammenziehen möchte, der eine aber seinen Wohnungsort nicht wechseln darf, weil er noch keine Aufenthaltserlaubnis hat, was ist dann zu tun? Der Partner mit Aufenthaltserlaubnis könnte sich auch finanziell um seine Partnerin kümmern.

Es ist ein Umverteilungsantrag bei der Landesaufnahmebehörde zu stellen. Bei einer Duldung entscheiden die Kommunen selbst.

Während des laufenden Asylverfahrens, trifft die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen die Entscheidungen zur Änderung der Wohnsitzauflage. Der Antrag hierzu ist allerdings bei der jeweiligen zuständigen Ausländerbehörde des Umzugswilligen zu stellen. 

Ebenso verhält es sich bei den Duldungsinhabern. Der Antrag zur Umverteilung muss bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Der Antrag ist formlos und sollte den Grund, die neue Anschrift und die Personalien der Bezugsperson enthalten. Weiterhin sind je nach Grund Nachweise über Eheschließung, Geburtsurkunden und Vaterschaftsanerkennungen, Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes oder über bestehende Pflegebedürftigkeit beizulegen.

9. Warum haben alleinstehende junge Afghanen keine Chance auf Aufenthaltserlaubnis, Familie mit Kindern aber schon?

Es gibt keinen Zusammenhang. Fluchtgründe sind ausschlaggebend.

10. Gibt es eine Möglichkeit, für eine Flüchtlingsfamilie, die in Bulgarien Asyl beantragt hat und eigentlich nach Bulgarien abgeschoben werden soll, jedoch auf Grund eines Verwaltungsgerichtsurteils in Göttingern geduldet ist, und seit 3 Jahren in Göttingen lebt, einen Asylantrag für Deutschland zu stellen ?

Asylfolgeantrag stellen.

11. Was hält eine Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern auf?

  • Freiwillige Ausreise, mit der Möglichkeit der Wiedereinreise mit Visum
  • Klage erheben und Gerichtsurteil abwarten
  • Wichtig ist immer die Mitwirkung. Das heißt Auflagen erfüllen, z.B. Nationalpassbeschaffung, Integrationsbemühungen (Sprache, Schule, Ausbildung, Arbeit, Vereinsmitgliedschaft, Ehrenamt etc.), Ärztliche Atteste einreichen, Straffreiheit. Wichtig: Immer mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Ausländerbehörde sprechen!!!
  • Es gibt Länder in die nicht geflogen also auch nicht abgeschoben wird
  • Härtefallkommission einschalten. So lange die Härtefallkommission eingeschaltet ist, wird die Abschiebung ausgesetzt
  • Ohne Pass kann nur abgeschoben werden, wenn es Rückkehrabkommen mit dem jeweiligen Land gibt, z.B. ehemaliges Jugoslawien. Menschen, die aufgrund des fehlenden Passes nicht abgeschoben werden können, müssen mit gekürzten Leistungen rechnen, haben aber die Möglichkeit sich zu integrieren, mitzuwirken und so eventuell einen besseren Status zu erlangen. Bei Feststellung, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, weil der betroffene die Gründe zu vertreten hat, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Ebenso ist dann auch die Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung im Duldungsfall verschlossen.

Zwischenfragen:

Was passiert wenn jemand in Ausbildung ist jedoch eine  Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft hat?

Solange eine Klage erhoben wurde und die Gerichtsentscheidung noch nicht vorliegt, passiert nichts. D. h. es wird nicht abgeschoben. Die Aufenthaltsgestattung wird immer für sechs Monate verlängert. Gerichtsentscheidung abwarten. Wenn das Gericht ablehnt, können noch humanitäre Gründe angeführt werden.
Kriterien Ausbildungsduldung: Es muss der Nationalpass vorliegen
Sollte das Asylverfahren während der Ausbildung beendet werden, bekommt der Betroffene
zunächst eine Duldung ausgestellt, mit der er seine Ausbildung fortsetzen kann. Allerdings
wird diese erst einmal nur für drei Monate gültig sein und er wird aufgefordert, sich um die
Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Bei der Verlängerung der Duldung sind dann
entsprechende Nachweise vorzulegen. Kümmert er sich nicht darum, kann dies dazu führen,
dass die Verlängerung der Duldung abgelehnt wird und ggf. die Rückführung eingeleitet wird.
Zeigt er auf, dass er sich ernsthaft um die Beschaffung bemüht, steht einer weiteren
Verlängerung nichts entgegen. Legt er den Nationalpass vor, ist ihm die sogenannte
Ausbildungsduldung zu erteilen.

Geflüchtete haben Angst vor Abschiebung wenn sie den Nationalpass beschaffen. Ist die Angst begründet?

Auch hier ist es wichtig mit dem zuständigen Mitarbeiter der Ausländerbehörde zu sprechen bzw. nach dem Grund der Aufforderung zu fragen.  Laut Herrn Mank und Frau Decker wird bezüglich des Grundes nicht gelogen. Der Nationalpass dient in erster Linie zur Klärung der Identität.

Die Ausländerbehörde ist zu den angegebenen Sprechzeiten zu erreichen. Mo. + Di. von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und über Mail: auslaenderstelle@goettingen.de.

Welche Voraussetzungen müssen für die Niederlassungserlaubnis erfüllt werden?

Drei Jahre Aufenthalt in Deutschland, C1-Sprachzertifikat. Die Sprachkenntnisse können auch
in der Ausländerbehörde festgestellt werden. Bei der Zwischenfrage 3 zur
Niederlassungserlaubnis muss ich die Antwort ebenfalls ergänzen. Die dreijährige
Aufenthaltszeit trifft nur auf asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge zu.
Weiterhin muss die deutsche Sprache dem Niveau C1 entsprechen und  die Finanzierung des
Lebensunterhaltes muss zu 80% aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert sein.
Die zweite Alternative gibt vor, dass nach 5 Jahren die Niederlassungserlaubnis erteilt
werden kann, wenn das Sprachniveau B1 entspricht und der Lebensunterhalt zu 60%
eigenständig gesichert wird.
In den übrigen Fällen gelten die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG:
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
  4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
  5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Darf jemand der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in sein Heimatland reisen?

Zunächst ist die alte Staatsangehörigkeit aufgegeben. Ins Heimatland nur mit Visum, ansonsten entfällt die Möglichkeit, wieder zurückzukommen. Der Reiseausweis für Flüchtlinge ist  nicht im Heimatland gütig.

I.d.R. muss bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit die des Heimatlandes aufgegeben werden. Hierzu gibt es allerdings Ausnahmen, die bei einem Informationsgespräch bei der Einbürgerungsbehörde in Erfahrung gebracht werden können. Dies bedeutet, dass als deutscher Staatsangehöriger die jeweiligen Einreisebestimmungen  des Besuchslandes eingehalten werden müssen. Das kann auch bedeuten, dass für die Einreise in das eigene Heimatland ein Visum benötigt wird und man bei der entsprechenden konsularischen Vertretung vorsprechen muss.

Soweit es die Aussage zum Reiseausweis für Flüchtlinge betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass ein deutscher Staatsangehöriger keine Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt. Der Zusammenhang dürfte somit nur für Flüchtlinge gelten. Die Reiseausweise sind mit Auflage “gilt für alle Länder, Ausnahme: Heimatland“ versehen. 

Verliert der/die Geflüchtete seinen Status bei betreten der Botschaft seines Heimatlandes?

Bei subsidären Schutz und Abschiebverbot verliert der/die Geflüchtet seinen Status nicht wenn er die Botschaft des Landes betritt, aus dem er geflohen ist. Bei einer Anerkennung darf die Botschaft jedoch nicht betreten werden, da sonst der Status aberkannt wird. Bei Unsicherheit, Ausländerbehörde fragen!!!

Müssen Menschen mit Bleiberecht oder Kontingentflüchtlinge ihren Nationalpass beschaffen?

Bei Aufenthaltserlaubnis §23 mit Bleiberecht ist die Voraussetzung, dass ein Pass vorhanden ist, ansonsten gibt es keine Erteilung von Bleiberecht. Kontingentflüchtlinge haben entweder einen Pass oder einen Ausweisersatz und haben in der Regel die Information, dass sie sich, sobald sie in Deutschland sind, einen Pass beschaffen müssen.

Kann sich innerhalb einer Familie der Status nur eines Familienmitgliedes ändern?

Ja, dies kann der Fall sein wenn z.B. ein Familienmitglied seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Mitwirkungspflicht kann z.B. beinhalten, den Nationalpass zu beschaffen, Integrationsbemühungen zu unternehmen etc..

Folgende Situation wird geschildert:

Ein Mann lässt sich scheiden, die Frau bekommt ein Schreiben von der Ausländerbehörde in dem steht, dass beabsichtigt ist, ihr aufgrund der Scheidung den Status zu entziehen. Dies ist keine Androhung, so die Ausländerbehörde, deshalb steht in dem Schreiben „beabsichtigt“.

Die Frau hat die Möglichkeit sich zu der Situation zu äußern, Bescheinigungen über eventuelle Gewaltvorfälle/Missbrauch vorzulegen etc..

Das Behördendeutsch ist vorgegeben und lässt sich nicht ändern und sollte nicht als Androhung aufgefasst werden.

Bei diesem beschrieben Schreiben handelt es sich um eine sogenannte Anhörung. Formal ist die beschriebene Absicht sehr wohl eine Androhung, aber keine Entscheidung. In diesem angesprochenem Schreiben wird erklärt, welche Schritte seitens der Ausländerhörde beabsichtigt sind. Meistens wird gleichzeitig auch die Rückführung in das Heimatland angedroht. Dies ist aber noch keine Entscheidung. In diesem Fall hat die Frau die Möglichkeit bis zur vorgegeben Frist Ihre Darstellung der Situation niederzuschreiben. Hilfreich sind auch ggf. vorliegende Strafanzeigen bei häuslicher Gewalt, ärztliche Atteste oder ähnliches mit einzureichen.